Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“) der Firma Schamp Kunststofftechnik GmbH (nachfolgend auch „Schamp“) gelten für alle Verträge, die zwischen Schamp (als Hersteller und / oder Verkäufer) und dem Vertragspartner (nachfolgend auch „Kunde“) abgeschlossen werden und zwar selbst dann, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von Schamp ganz oder teilweise schriftlich anerkannt wurden; das gilt auch für Änderungen und Ergänzungen der AGB. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Schamp.

II. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote von Schamp sind unverbindlich, es sei denn, Schamp bezeichnet diese ausdrücklich und in schriftlicher Form als verbindlich. Angebote seitens Schamp stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, eine Bestellung zu tätigen. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Schamp zustande.

Mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien oder sonstige Zusicherungen seitens Schamp werden erst durch seine schriftliche Bestätigung verbindlich.

Zum Angebot gehörende technische Spezifikationen oder ausdrücklich einbezogene, den Liefergegenstand betreffende Vorgaben des Kunden sind wesentlicher Bestandteil der ausgewiesenen Preis- und Terminabsprachen. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungsangaben, Muster und Proben) gelten als unverbindliche Anschauungsstücke und Maßangaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Nachträgliche Änderungen müssen ebenfalls schriftlich vereinbart werden.

Änderungen in Konstruktion und / oder Form und / oder Ausführung sowie technische Änderungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von Schamp dem Kunden zumutbar ist.

III. Preise

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk in EURO ausschließlich Verpackung, Fracht, Montage, Versicherung, Inbetriebnahme, Zoll und ähnlichen Gebühren. Die Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind für künftige Bestellungen nicht verbindlich.

Die Kosten für Verpackung, Fracht, Montage, Versicherung, Inbetriebnahme, Zoll und ähnlichem werden gesondert vereinbart und separat in Rechnung gestellt.

IV. Zahlung

Sofern nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen für Werkzeuge durch den Kunden wie folgt zu leisten:

40 % der Rechnungssumme unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung

40 % der Rechnungssumme mit Erstbemusterung

20 % der Rechnungssumme bei Lieferung und Rechnungsstellung (spätestens jedoch 30 Tage nach Erhalt der Erstmuster).

Montage- und Reparaturarbeiten sowie sonstige im Zusammenhang mit der Vertragsleistung entstehende Kosten (Reise- und Übernachtungskosten) sind jeweils binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Die Zahlung hat ohne Abzug von Skonto durch Überweisung auf das Konto von Schamp zu erfolgen.

Auf Verlangen stellt der Kunde in Höhe der gesamten Forderung eine Sicherheit (zum Beispiel in Form eines bestätigten Akkreditivs).

Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird diese nach Vertragsschluss bekannt, so ist Schamp berechtigt, nach eigener Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Schamp berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu verlangen.

Darüber hinaus werden alle sonstigen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, sofern der Kunde nicht nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

Solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist, ruht die Leistungsverpflichtung seitens Schamp.

Ist der Kunde aufgrund mehrerer Lieferungen zur Zahlung verpflichtet, so werden Zahlungen wie folgt angerechnet: Zunächst wird auf die fällige Schuld gezahlt, bei mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche Schamp die geringere Sicherheit bietet. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichenden Leistung wird zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Eine vom Kunden getroffene abweichende Tilgungsbestimmung ist unwirksam.

V. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte

Der Kunde ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Schamp schriftlich anerkannt sind.

Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Der Kunde kann generell eine Zahlung bei Mängeln nur in der Höhe zurück halten, die dem Wert des Mangels entspricht.

VI. Leistungserbringung / Abnahme

Vom Kunden zur Herstellung der Ware übergebene Konstruktions- und sonstige technische Unterlagen werden von Schamp nur im Hinblick auf deren Vollständigkeit und Plausibilität der vorgegebenen konzeptionellen Lösung und Gestaltung überprüft.

Wird die Entwicklung der Ware vom Kunden übernommen, müssen Schamp die eindeutigen Vorgaben, festgelegt in Produktbezeichnungen, Pflichtenheft und / oder Spezifikation vorgelegt werden.

Nach Fertigstellung der Entwicklungs- und Vorentwurfsunterlagen werden diese dem Kunden zur Prüfung und Freigabe bereit gestellt. Die nachfolgenden Produktionsschritte werden erst bei Vorliegen der schriftlichen Freigabeerklärung des Kunden eingeleitet. Sollte eine Freigabe durch den Kunden nicht oder nicht zeitnah erfolgen, der Kunde dennoch eine Fortsetzung der Arbeiten ausdrücklich wünschen, gehen etwaige Kosten resultierend aus Konstruktions- und Werkzeugänderungen zu Lasten des Kunden.

Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen bei der Freigabe verlängern die Lieferfrist entsprechend.

Über technische und konstruktive Veränderungen der Ware vor und während der Planung und Herstellung tauschen sich die Vertragsparteien schriftlich aus. Diese werden Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen.

Unabhängig von anderweitigen Abnahmeerklärungen gilt die Ware auch als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bereitstellung der Erstmuster schriftlich Mängel mitteilt, die die Nutzbarkeit der Ware erheblich einschränken.

VII. Lieferverzug

Der Liefertermin ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Im übrigen sind sämtliche Liefer- und Leistungsfristen bzw. –termine nur dann verbindlich, wenn Schamp sie schriftlich bestätigt hat.

Selbst verbindliche Lieferfristen und – termine verlängern sich, wenn der Kunde die von ihm zu beschaffenden bzw. zu übergebenden Dokumente und Informationen, die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht oder nicht rechtzeitig beibringt, Material oder Personal nicht rechtzeitig beistellt und / oder vereinbarte Zahlungen nicht leistet.

Eine Verlängerung tritt auch dann ein, wenn nach Annahme des Auftrags auf Wunsch des Kunden am Liefergegenstand Änderungen vorgenommen werden.

Die Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin versandt wird oder die Versandbereitschaft angezeigt wird.

Schamp kann vor dem vereinbarten Liefertermin angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, der Kunde macht ein berechtigtes Interesse an einer Gesamtlieferung geltend.

Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt eines unabwendbaren und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Ereignis (zum Beispiel höhere Gewalt, Material- oder Rohstoffknappheit, Arbeitskämpfe, Streik), dann verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Dauer des Leistungshindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wenn dem Kunden unverzüglich Mitteilung gemacht wird, dass die Lieferung aus vorgenannten Gründen nicht oder nicht vollständig erfolgen ist, ist der Rücktritt vom Vertrag und die Forderung von Schadensersatz durch den Kunden ausgeschlossen. Dauern diese Umstände mehr als sechs Monate an, haben beide Parteien das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

Schamp kommt mit seiner Leistungserbringung erst in Verzug, wenn ihm der Kunde nach Ablauf einer verbindlichen Leistungsfrist eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat; es sei denn, Schamp hat zuvor ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert. Dies gilt auch, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

Berechtigte Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Leistungsverzugs sind beschränkt auf maximal 0,5 % des Wertes der Gesamtlieferung pro Woche, jedoch insgesamt maximal 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Eine entsprechende Begrenzung gilt für den Fall der Unmöglichkeit der Lieferung.

Weitergehende Ansprüche sind – so weit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die nicht von Schamp zu vertreten sind, ist dieser berechtigt, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Warenwertes für jeden angefangenen Monat zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird dabei vorbehalten.

VIII. Gefahrübergang

Der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt – unabhängig davon, wer die Beförderung übernimmt bzw. deren Kosten trägt – mit Beginn der Verladung der Waren auf den Kunden über. Verzögert sich die Verladung aus Gründen, die Schamp nicht zu vertreten hat, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Verladebereitschaft.

IX. Haftung für Sachmängel

Soweit im Rahmen der Geschäftsbeziehung technische Auskünfte, Vorschläge und Beratungen ohne zusätzliches Entgelt von Schamp gewährt werden, so erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Verbindlichkeit und Haftung.

Der Kunde ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich nach Eingang auf erkennbare und typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und die Ware abzunehmen. Bei festgestellten Mängeln hat der Kunde diese unverzüglich und schriftlich gegenüber Schamp zu rügen. Dabei hat der Kunde Schamp eine detaillierte Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen.

Unterbleibt die Rüge oder erfolgt diese verspätet, verliert der Kunde seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel.

Im Falle eines Mangels ist Schamp zunächst nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Schamp darf die Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.

Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, Schamp zur Nacherfüllung schriftlich eine angemessene Frist zu setzen. Erst bei erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde weitergehende gesetzliche Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern und soweit die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist.

Ein Schadensersatz des Kunden wegen etwaiger mittelbarer Schäden (Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Schadensersatz des Endkunden etc.) wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Die Ansprüche des Kunden wegen ordentlich und fristgerecht gerügter Mängel an der Ware verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Gefahrübergang.

Über die vorstehende Gewährleistung hinaus übernimmt Schamp keine Garantie für die Beschaffenheit der gelieferten Ware, sofern und soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder sonstige technische Vorschriften dient nur der Beschreibung und ist keine Garantieerklärung.

Werkzeugausbringungen pro Nest bei ordnungsgemäßer Wartung beim Spritzgießer:

entweder

1.000.000 Schuß bei glasfaserfreien Werkstoffen

500.000 Schuß bei Werkstoffen mit bis zu 30% Glasfaseranteil

250.000 Schuß bei über 30% Glasfasermaterial und PPS

Oder 24 Monaten nach Werkzeugfreigabe … je nachdem, was zuerst eintritt

Halte- und Aufnahmebereiche von Metalleinlegern und Auswirkungen von Absplitterungen in den Werkzeugtrennungen sind von Garantien ausgeschlossen.

X. Schadensersatz und vergebliche Aufwendungen

Die Haftung seitens Schamp für Schadensersatz und / oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist – soweit gesetzlich zulässig – auf die Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern und / oder Erfüllungsgehilfen.

Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet Schamp nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

XI. Eigentumsvorbehalt

Schamp behält das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestehender oder noch entstehender Forderungen (sog. Vorbehaltsware).

Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei einem Zahlungsverzug, ist Schamp berechtigt, die Ware auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurück zu nehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme der Ware durch Schamp liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, dass Schamp dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat der Kunde Schamp unverzüglich zu informieren.

Der Kunde trägt die Gefahr für die Vorbehaltsware und ist verpflichtet, diese sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen die möglichen Risiken auf eigene Kosten zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt die Ansprüche gegen die Versicherung ab.

Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter zu veräußern, sofern und soweit er mit seinem Vertragspartner einen Eigentumsvorbehalt vereinbart.

Eine Veräußerung ins Ausland ist aber generell nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens Schamp zulässig.

Im Falle einer Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrags des Rechnungsbetrags (brutto) an Schamp ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Dritten erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde zunächst auch weiter berechtigt.

Die Befugnis von Schamp, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt jedoch davon unberührt; das heißt, Schamp wird die Forderungen erst dann selbst einziehen, wenn und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Aufforderung von Schamp wird der Kunde die Abtretung gegenüber seinem Vertragspartner offen legen und Schamp die erforderlichen Auskünfte erteilen bzw. die zugehörigen Unterlagen aushändigen.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird bis zur vollständigen Bezahlung für Schamp vorgenommen. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für Schamp unentgeltlich und ohne Verpflichtung seitens Schamp. Wird die Ware mit anderen, Schamp nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Schamp das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache finden die identischen Regelungen Anwendung. Das heißt, die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden Schamp in der Höhe seines Miteigentumsanteils abgetreten. Entsprechendes gilt, wenn die von Schamp gelieferte Ware mit anderen vermischt oder untrennbar verbunden wird.

Schamp ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit sie noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

XII. Schutzrechte und Geheimhaltung

Für alle an Schamp zum Zwecke der Lieferung oder Leistung übergebenen Unterlagen, Gegenstände und sonstige Vorgaben übernimmt Schamp keine Verantwortung im Hinblick auf deren Schutzrechtsfreiheit.

Der Kunde hat Schamp von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird Schamp die Leistung, Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist er ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz seiner Aufwendungen vom Kunden zu verlangen.

Schamp behält sich an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Konstruktionen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen – unabhängig von ihrer Form – sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von Schamp ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit ausdrücklicher und vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

Der Kunde wird den Zugang zu den vertraulichen Informationen ausschließlich auf diejenigen seiner Geschäftsführer, Angestellten oder Berater beschränken, die sie für den Zweck dieser Vereinbarung kennen müssen. Er hat diese dabei zur entsprechenden Vertraulichkeit zu verpflichten.

Auf Aufforderung von Schamp wird der Kunde alle ihm überlassenen Unterlagen nebst Kopien unverzüglich zurück geben.

XIII. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss internationaler Vorschriften und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Erfüllungsort ist der Sitz von Schamp.

Sollte eine Bestimmung der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die unwirksame oder nichtige Regelung durch eine Klausel ersetzen, die dem Gewollten wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

Waldkirchen, Februar 2012